Wer zahlt den Heizungsnotdienst?
Mieter oder Vermieter - wer trägt im Ernstfall die Kosten für den Heizungsnotdienst?
Fällt in einer Mietwohnung die Heizung aus, stellt sich für viele Mieter zunächst die Frage, ob sie selbst einen Notdienst beauftragen dürfen oder ob dies Sache des Vermieters ist. Grundsätzlich gilt: Die intakte Heizungsanlage gehört zur vertraglich geschuldeten Mietsache, weshalb die Instandhaltung und damit auch die Kosten für Reparaturen in aller Regel dem Vermieter obliegen, sofern der Mieter den Defekt nicht selbst verschuldet hat, etwa durch unsachgemäße Bedienung. Bei einem akuten Ausfall, insbesondere in der kalten Jahreszeit, sollte der Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung umgehend über den Defekt informieren, idealerweise schriftlich oder in Textform, damit die Meldung nachweisbar ist.
Ist der Vermieter kurzfristig nicht erreichbar und droht durch den Heizungsausfall erheblicher Schaden – etwa bei strengem Frost, wenn Rohre einzufrieren drohen – kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Selbstvornahme selbst einen Notdienst beauftragen und die Kosten später vom Vermieter zurückfordern. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur bei tatsächlicher Dringlichkeit und nach zumindest einem Versuch, den Vermieter zu erreichen, genutzt werden, da unnötig beauftragte Notdiensteinsätze im Zweifel vom Mieter selbst getragen werden müssen.
Sonderfälle: Eigentümer, WEG und Versicherung
Bei Eigentümern eines selbstgenutzten Hauses stellt sich diese Frage naturgemäß nicht, da hier ohnehin der Eigentümer für Instandhaltung und Reparatur der eigenen Heizungsanlage verantwortlich ist. Wer eine Heizungswartungs- oder Reparaturversicherung abgeschlossen hat, sollte zudem prüfen, ob die Kosten eines Notdiensteinsatzes ganz oder teilweise über diese Versicherung abgedeckt sind, da viele Verträge Notdiensteinsätze bei plötzlichem Ausfall explizit mit einschließen.
Unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt, empfiehlt es sich, bei einem akuten Heizungsausfall zunächst schnell zu handeln und erst im Anschluss die Kostenfrage zu klären, um größere Folgeschäden am Gebäude zu vermeiden. Über unsere Vermittlung erreichen Mieter wie Eigentümer schnell und unkompliziert einen Heizungsnotdienst in ihrer Nähe, der die Störung zügig behebt, während die Frage der Kostenerstattung im Nachgang zwischen den Vertragsparteien geklärt werden kann.
Auch in Eigentumswohnungen, die Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, gibt es eine besondere Konstellation: Ist die Heizungsanlage zentral für das gesamte Gebäude zuständig, etwa bei einer gemeinsamen Gebäudeheizung, liegt die Verantwortung für Notdiensteinsätze in aller Regel bei der Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Hausverwaltung und nicht beim einzelnen Bewohner. Wer eine private Haushalts- oder Gebäudeversicherung mit eingeschlossenem Assistance-Baustein besitzt, sollte zudem prüfen, ob diese die Kosten eines Notdiensteinsatzes bei plötzlichem Heizungsausfall ganz oder teilweise übernimmt, da solche Zusatzleistungen bei vielen Policen inzwischen Standard sind.
So sichern Sie sich rechtlich ab
Bewahren Sie im Streitfall zwischen Mieter und Vermieter stets alle Belege, Fotos und die schriftliche Mängelanzeige sorgfältig auf, da diese Unterlagen bei einer späteren Kostenerstattung oder im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung als Nachweis dienen, wann die Störung gemeldet und wie dringend die Situation tatsächlich war.
Im Idealfall wird die Kostenfrage bereits im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt, sodass im akuten Notfall keine zusätzliche Unsicherheit über die spätere Kostentragung entsteht.
Im Zweifelsfall hilft auch ein kurzes, klärendes Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung, um unnötige Missverständnisse über die Kostenfrage von vornherein zu vermeiden.
So lässt sich im Ernstfall schnell und ohne unnötige Diskussionen handeln, während die eigentliche Kostenfrage in aller Ruhe im Nachgang geklärt werden kann.
Diese kleine zusätzliche Vorsorge kann im Ernstfall viel unnötigen Ärger zwischen den Beteiligten ersparen.
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